Fahrtauglichkeit

Bewusstseinsstörungen/Synkopen:

Bewusstseinseintrübung (rhythmogen)
Synkope rhythmogen
Synkope hypotoniebedingt (selten)
Synkope hypotoniebedingt (häufig)
Synkope neurokardiogen (vasovagal, Karotissinus, situagen)
unklar

Koronare Herzerkrankung:

Angina pectoris: nein stabil instabil

Aktuelle Revaskularisation: nein PCI ACVB-OP

Myokardinfarkt

erster Infarkt Re-Infarkt

LV-Funktion: normal EF: 50-60% EF: 40-50% EF: 30-40% EF <30%

Herzinsuffizienz: keine NYHA 1 NYHA 2 NYHA 3 NYHA 4

Diastolischer Hypertonus:

ständig >100mmHg ständig >130mmHg

Aortenaneurysma:

<5,5cm >5,5cm aktuell Intervention aktuell OP

pAVK:

Fontaine St. II Beschwerden in Ruhe aktuell PTA aktuell OP

Supraventrikuläre Arrhythmien:

Supraventrikuläre Extrasystolie
AVNRT/Ektope Atriale Tachykardie ohne Bewusstseinsstörung
AVNRT/Ektope atriale Tachykardie mit Bewusstseinsstörung
WPW-Syndrom ohne Synkope ohne Vorhofflimmern
WPW-Syndrom mit Synkope
WPW-Syndrom mit Vorhofflimmern
Vorhofflimmern/-flattern ohne Synkopen

Bradykarde Herzrhythmusstörungen

SA-Block ohne Bewusstseinsstörungen
SA-Block mit Bewusstseinsstörungen
AV-Block II° Mobitz ohne Bewusstseinsstörungen
AV-Block II° Mobitz mit Bewusstseinsstörungen
AV-Block III°
LSB oder RSB oder Hemiblock
Alternierender Schenkelblock mit Bewusstseinsstörungen
Bifaszikulärer Block mit Bewusstseinsstörungen

Ventrikuläre Herzrhythmusstörungen

Strukturelle Herzerkrankung: Nein Ja
Bewusstseinsstörung: Nein Ja
Ventrikuläre Extrasystolie
VT < 30 Sekunden
VT > 30 Sekunden
Kammerflimmern

Herzschrittmacher:

vorhanden
aktuell implantiert (keine Abhängigkeit, keine Synkopen)
aktuell implantiert (mit Abhängigkeit oder Synkopenanamnese)

AICD:

vorhanden
aktuell implantiert (Primärprophylaxe)
aktuell implantiert (Sekundärprophylaxe, niedriges Risiko, kein Rezidiv)
aktuell implantiert (Sekundärprophylaxe, mittleres Risiko, VTs gut toleriert)
aktuell implantiert (Sekundärprophylaxe, instabile VT)
aktuell implantiert (Sekundärprophylaxe, nach Reanimation)
aktuell Sondenwechsel
aktuell Aggregatwechsel
aktuell adäquater Schock

AICD verweigert

Fahrzeugtyp:

Privatfahrer der Fahrerlaubnisklassen für Krafträder und Kraftwagen bis 3500 kg Gesamtmasse mit maximal 8 Sitzplätzen.
Berufsfahrer, die einen PKW führen (Taxi, Mietwagen, Krankenwagen etc.)
Berufsfahrer von Bussen zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen
Berufsfahrer von Lastkraftwagen über 3500 kg Gesamtmasse.

 

Quellen

[1] Gesetzliche Fahrerlaubnisverordnung (2010)

[2] Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung (1999)

[3] Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (2010)


Auszug aus [3] bezüglich dem juristischen Zusammenspiel der verschiedenen Dokumente:

"Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und ihre Anlagen sind juristisch in Deutschland verbindlich, da sie Teil einer Normenkette zusammen mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind. Die Anlage 4 der FeV regelt die Fahreignung bei Bewusstlosigkeit mit und ohne Herzrhythmusstörungen, bei arteriellem Bluthochdruck, bei Zustand nach Herzinfarkt und bei Herzschwäche. Sie ist für den Regelfall definiert und erlaubt im Einzelfall begründete Abweichungen.
Die Begutachtungsleitlinie ist keine Anlage zur FeV und somit auch juristisch nicht bindend. Sie ist lediglich als Interpretationshilfe der Fahrerlaubnisveror nung zu verstehen, die konkreter ist, auf mehr kardiovaskuläre Erkrankungen als die FeV eingeht und ihren Einfluss auf die Fahreignung präzisiert. Im Gegensatz zur FeV gibt die Begutachtungsleitlinie einen zeitlichen Rahmen für eine Fahrungeeignetheit bei Krankheiten an.
Das [...] Positionspapier erlangt seinen Stellenwert durch die Darstellung des aktuellen Standes des Wissens, durch die sorgfältige Begründung aller Empfehlungen und die transparente Angabe, ab welchem Risiko von Fahrungeeignetheit ausgegangen wird. Unterschiede zwischen den Empfehlungen der Begutachtungsleitlinie und diesem Positionspapier für Privatfahrer bei gleichen Erkrankungen ergeben sich in erster Linie in der Dauer der Fahrungeeignetheit, die im Positionspapier im Gegensatz zur Begutachtungsleitliniebegründet wird. Bei den Berufsfahrern unterscheidet das Positionspapier den Taxifahrer vom LKW/Busfahrer, da diese beiden Berufsfahrergruppen ein unterschiedliches Risiko für die Allgemeinheit im Falle einer Fahrungeeignetheit bedeuten.
Wenn im medizinischen Alltag Patienten Empfehlungen zur Fahreignung gegeben werden, kann der aufklärende Arzt bei Erkrankungen, die in der Begutachtungsleitlinie abgebildet sind, den konservativen Standpunkt einnehmen, die Empfehlungen der Begutachtungsleitlinie zu übernehmen. Damit ist er juristisch auf sicherem Boden. Allerdings sind die dort abgegebenen Empfehlungen so konservativ, dass dem Patienten Auflagen erteilt we den, die nach aktuellem medizinischem
Wissen nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden können. Stellt sich der Arzt allerdings im Interesse seines Patienten auf den Boden des moderneren, besser begründeten Positionspapiers, kann er im Streitfall in die Situation kommen, darlegen zu müssen, warum er die Empfehlungen des Positionspapiers und nicht die der Begutachtungsleitlinie umgesetzt hat. Die letzte Entscheidung werden in solchen Fällen dann die Gerichte treffen. Geht es aber um Erkrankungen, die in der Begutachtungsleitlinie nicht abgebildet sind (z. B. Zustand nach perkutaner Koronarintervention, PCI), dann sind ergänzend zur verbindlichen FeV die Empfehlungen des Positionspapiers sinnvoll anwendbar."